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AGB

V wie verkaufen - Partnerschaft für Positionierung und Verkauf - Skowronek & Partner - Unternehmensberater

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Geltungsbereich 

1.1. Die AGB gelten für Verträge im Leistungsbereich der ”V wie verkaufen“ PartG für Positionierung und Verkauf – Skowronek & Partner (nachstehend ”V wie verkaufen” genannt)  als Anbietende auf Basis von Dienst- und Werkleistungen und ihren Auftraggebern, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wird.

1.2. Zum Leistungsbereich von „V wie verkaufen“ als Unternehmensberatung des Auftraggebers zählt die Lieferung von  fachlichen Entscheidungsgrundlagen bei Beratungen, Durchführung von offenen Seminaren, Schulungen, Lehrgängen und Trainingsveranstaltungen, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsarbeiten, Vorträge u.a. (nachstehend Auftrag genannt).

1.3. Das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich unter Einbeziehung der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von „V wie verkaufen“ zustande. Abweichende Bedingungen oder Aufträge des Auftraggebers unter Hinweis auf eigene AGB werden nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

2.1. Für den Umfang der von „V wie verkaufen“ zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag mit den Leistungsbeschreibungen maßgebend. Diese Dokumente gehen den AGB im Zweifel vor. Alle Anlagen werden wesentlicher Vertragsbestandteil.

2.2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

2.3. „V wie verkaufen“ wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu zugrunde legen. Sie wird den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

2.4. Die explizite Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

2.5. Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein „V wie verkaufen“ weisungsbefugt.

3. Änderungsverlangen

3.1. Änderungsverlangen des Auftraggebers wird „V wie verkaufen“ soweit möglich  Rechnung tragen. Danach erbrachte Leistungen sind grundsätzlich zu vergüten, es sei denn, diese sind nach ihrem Einzelumfang oder in ihrer Anzahl unerheblich. Als Änderung gilt jede gewünschte Abweichung von bereits genehmigten Leistungsbeschreibungen sowie jede Erweiterung des Leistungsumfangs

3.2. „V wie verkaufen“ wird das Änderungsverlangen unverzüglich prüfen und dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot zur Anpassung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich der Vergütung und des Terminplans, zukommen zu lassen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Hinsichtlich der für die Auftragserfüllung wesentlichen Informationen berät und unterstützt „V wie verkaufen“ den Auftraggeber beständig.

4.2. Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, „V wie verkaufen“ während aller Phasen der Auftragsbearbeitung mit den erforderlichen Informationen und Materialien auf eigene Kosten zu versorgen und diese rechtzeitig sowie in Form, Qualität und Umfang dem Zweck entsprechend abzuliefern.

4.3. Wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, fordert  „V wie verkaufen“ ihn schriftlich auf, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf ist „V wie verkaufen“ berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan dem Verzögerungszeitraum entsprechend abzuändern. Auf diese Folge weist „V wie verkaufen“ den Auftraggeber zu Beginn der Frist hin. Gleiches gilt bei Zeitverzögerungen aufgrund notwendiger Nachbearbeitung zur Verfügung gestellter Materialien durch „V wie verkaufen“, welche der Auftraggeber zu vertreten hat.

5. Ansprechpartner

Auftraggeber und „V wie verkaufen“ benennen jeweils einen Projektleiter für die Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen, für alle während der Auftragsbearbeitung auftretenden Fragen sowie für die Erteilung aller geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungspflichten.

6. Verschwiegenheitspflicht

6.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Geschäftsvorgänge, Informationen und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der eine Vertragspartner den anderen schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet oder die Tatsachen bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind.

6.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, es sei denn, die Tatsachensind ohne Zutun des jeweils anderen Vertragspartners allgemein bekannt geworden.

6.3. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtung durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und beauftragten sicherstellen. Auf Verlangen werden die Vertragspartner den Abschluss derartiger Vereinbarungen der jeweils anderen Vertragspartei nachweisen.

6.4. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Vertragspartner sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtversicherungen zur Information und Mitwirkung verpflichtet sind. 

7. Mitwirkung Dritter

7.1. „V wie verkaufen“ ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Subunternehmer heranzuziehen.

7.2. Bei der Heranziehung von Subunternehmern hat „V wie verkaufen“ dafür Sorge zu tragen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 6 verpflichten.

8. Abnahme

Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei der Abnahme von Beratungsleistungen ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt bzw. ablehnt.

9. Mängelbeseitigung bei Werkleistungen

9.1. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Mängel sind schriftlich innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen.

9.2. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate beginnend mit der Abnahme des Werkes. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.

9.3. Offene Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können jederzeit durch „V wie verkaufen“ berichtigt werden.

9.4. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, kann „V wie verkaufen“ die Erstattung des angefallenen Aufwandes verlangen.

10.   Haftung

10.1.  „V wie verkaufen“ haftet im Fall eines Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden, die auf der  Verletzung von Kardinalspflichten und wesentlichen Vertragspflichtenberuhen sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

10.2. Eine weitergehende Haftung von „V wie verkaufen“ im Fall leichter Fahrlässigkeit, insbesondere für Ansprüche hinsichtlich entgangenen Gewinns, bei Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, mittelbarer Schäden, wie Mangelfolgeschäden, für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten  sowie außervertraglicher Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für bei der Nacherfüllung entstandene Schäden.

10.3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch 10.2. unberührt.

10.4. Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte von Mitarbeitern „V wie verkaufens“ wird nur gehaftet, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

11.    Verzug

11.1. Eine Haftung von „V wie verkaufen“ für Schäden wegen Verzögerung der Leistung ist der Höhe nach auf maximal 10% des Einzelauftragswertes begrenzt.

11.2. Darüber hinaus gehende Ansprüche für Schäden wegen Verzögerung der Leistung bestehen nur bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Handeln, bei Verletzung von Kardinalspflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Das Recht des   Auftraggebers, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

12.    Rücktritt 

Sofern die Pflichtverletzung nicht in einem Mangel des Werks liegt, ist der Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag im Fall einer verschuldensunabhängigen Pflichtverletzung ausgeschlossen.

13.   Vergütung und Zahlungsbedingungen

13.1. Die Vergütung (Honorar und Auslagenersatz) von „V wie verkaufen“ ist die vereinbarte Vergütung der einzelnen Leistungen. Bei E-Mailberatung, der auf der Webseite angegebene Festpreis.

13.2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

13.3. „V wie verkaufen“ kann die Herausgabe ihres Arbeitsergebnisses verweigern, bis sie wegen ihres Honorars und der Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung des Arbeitsergebnisses nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

14.    Beendigung des Vertrages

14.1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

14.2. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag    kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

14.3. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner eine Kardinalspflicht, wesentliche Vertragspflichten oder eine Nebenpflicht  verletzt und dem anderen eine Fortsetzung des Vertrages bei gerechter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner  wegen der Schwere der Verletzung und der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer des Vertrages, nicht zugemutet werden kann.

14.4. Bei Kündigung des Vertrages durch „V wie verkaufen“ sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

14.5. „V wie verkaufen“ ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen alles, was sie zur Ausführung des Auftrages erhält oder erhalten hat, herauszugeben. Außerdem ist „V wie verkaufen“ verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. „V wie verkaufen“ kann von Unterlagen, die sie dem Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

15.   Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

15.1. Endet der Auftrag oder erledigt sich die Angelegenheit vor vollständiger Ausführung, so ist dies auf bereits entstandene Vergütung ohne Einfluss.

15.2. Weitergehende Ansprüche von „V wie verkaufen“ auf Schadenersatz bleibt unberührt.

16.   Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

16.1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

16.2. Erfüllungsort ist Bad Kreuznach.

17.    Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Bad Kreuznach vereinbart, es sei denn, für „V wie verkaufen“ und den Auftraggeber besteht bereits gesetzlich ein gemeinsamer Gerichtsstand.

18.    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll gemeinsam eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, die derjenigen am nächsten kommt, die die Vertragschließenden bei Kenntnis der Sachlagevereinbart hätte. Kommt keine Einigung zustande, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.